ALLEGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RATISCON SEO AGENTUR UND DIGITALAGENTUR (BUTSOEASY GMBH) VOM 01.01.2022

Preise, Honorarsätze, Zusatzbeauftragungen und Zusatzleistungen

Alle genann­ten Prei­se und Hono­ra­re ver­ste­hen sich zzgl. der gesetz­lich geschul­de­ten Umsatz­steu­er (USt.). Über das vor­ste­hen­de Ange­bot hin­aus­ge­hen­de Beauf­tra­gun­gen („Zusatz­be­auf­tra­gun­gen“) durch den im vor­ste­hen­den Ange­bot bezeich­ne­ten Adres­sa­ten des Ange­bots sowie durch mit dem Adres­sa­ten des Ange­bots ver­bun­de­ne Unter­neh­men oder Kör­per­schaf­ten (nach­fol­gend gemein­sam: „Auf­trag­ge­ber“) und wei­te­re Arbei­ten und Auf­wän­de wer­den von Ratis­con SEO Agen­tur und Digi­ta­l­agen­tur (But­SoEa­sy GmbH) (nach­fol­gend: „But­SoEa­sy“ oder „Auf­trag­neh­mer“, Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer gemein­sam nach­fol­gend: „die Par­tei­en“) auf­wands­be­zo­gen mit unse­rem all­ge­mei­nen Hono­rar­satz von 50 EUR je ange­fan­ge­ne 30 Minu­ten (zzgl. ges. USt.) abge­rech­net, sofern im Ange­bot nicht anders ver­merkt. In den Leis­tun­gen inbe­grif­fen ist bei allen Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers eine Kor­rek­tur­stu­fe mit Abnah­me durch den Auf­trag­ge­ber, sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart. Von die­ser Rege­lung aus­ge­nom­men sind alle Social Media- und SEA- sowie alle wei­te­ren PPC-Kam­pa­gnen. Bei allen Social Media- und SEA- sowie alle wei­te­ren PPC-Kam­pa­gnen erfolgt kei­ne Kor­rek­tur­stu­fe mit Abnah­me durch den Auf­trag­ge­ber. Wir bit­ten um Ver­ständ­nis, dass wir alle Kor­rek­tur­stu­fen, Kor­rek­tu­ren und Ände­run­gen über den vor­ge­nann­ten Umfang hin­aus sowie alle zusätz­li­chen stra­te­gi­schen, kon­zep­tio­nel­len, gestal­te­ri­schen, gra­fi­schen oder redak­tio­nel­len Arbei­ten auf­wands­be­zo­gen mit unse­rem vor­ge­nann­ten all­ge­mei­nen Hono­rar­satz abrech­nen.

Rechnungsstellung, Zahlungsziel

Die Rech­nungs­stel­lung an den Auf­trag­ge­ber für ver­ein­bar­te und erbrach­te Leis­tun­gen sowie ggf. ange­fal­le­ne Aus­la­gen, Rei­se- und Unter­kunfts­kos­ten (s. u. Aus­la­gen, Rei­se- und Unter­kunfts­kos­ten) erfolgt monat­lich ab Beginn des Pro­jekts. Beginn des Pro­jekts ist der ver­ein­bar­te Pro­jekt­start­ter­min (s. u. Lauf­zeit der Beauf­tra­gung und Pro­jekt­start). Dabei kom­men aus­drück­lich auch jene Leis­tun­gen zur Abrech­nung, die auf­grund einer Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers (s. u. Mit­wir­kungs- und Sorg­falts­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers) nicht vom Auf­trag­neh­mer erbracht wer­den konn­ten. Alle Rech­nun­gen sind sofort nach Rech­nungs­le­gung zur Zah­lung fäl­lig, außer es wird auf der Rech­nung anders ange­ge­ben.

Haftung, Datenschutz

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, über alle Infor­ma­tio­nen und Kun­den- sowie Zugangs­da­ten, die ihm im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu bewah­ren, gleich­viel ob es sich dabei um den Auf­trag­ge­ber selbst oder des­sen Geschäfts­ver­bin­dun­gen han­delt, es sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber ihn von die­ser Schwei­ge­pflicht ent­bin­det oder dass die Infor­ma­tio­nen schon zuvor öffent­lich bekannt waren. Der Auf­trag­neh­mer behan­delt die Infor­ma­tio­nen und Kun­den- sowie Zugangs­da­ten ver­trau­lich und unter Ein­hal­tung des Daten­schut­zes.

Laufzeit der Beauftragung

Um eine erfolg­rei­che Umset­zung der im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers vor­ge­stell­ten Leis­tun­gen zu gewähr­leis­ten, ver­ein­ba­ren die Par­tei­en für alle im Ange­bot genann­ten Leis­tun­gen eine Lauf­zeit von sechs (6) Mona­ten („Min­dest­lauf­zeit“), falls im Ange­bot nicht aus­drück­lich eine ande­re Min­dest­lauf­zeit ver­merkt ist. Ein Rück­tritt vom Ver­trag oder von ein­zel­nen Ver­trags­leis­tun­gen vor Ablauf der Min­dest­lauf­zeit ist aus­ge­schlos­sen. Nach Ablauf der Min­dest­lauf­zeit ver­län­gert sich die Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en in jedem Fall still­schwei­gend auf unbe­stimm­te Zeit und ist von den Par­tei­en wech­sel­sei­tig mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines jeden Monats künd­bar.

Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass dem Auf­trag­neh­mer alle für die Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit und erfolg­rei­che Umset­zung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen (ins­be­son­de­re Zugän­ge zu Daten­ban­ken, Konten/Accounts und Web­sei­ten sowie Ana­ly­sen u. ä.),  Tex­te, Hin­ter­grund­ma­te­ria­li­en und ggf. erfor­der­li­che Grafiken/Bilder, Film- und Video­ma­te­ri­al (nach­fol­gend gemein­schaft­lich: „Unter­la­gen“) recht­zei­tig zum Pro­jekt­start vor­ge­legt, ihm alle Infor­ma­tio­nen erteilt wer­den und er von allen Vor­gän­gen und Umstän­den, die sich maß­geb­lich auf die Leis­tung des Auf­trag­neh­mers aus­wir­ken, in Kennt­nis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unter­la­gen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Umset­zung der Leis­tung des Auf­trag­neh­mers bekannt wer­den. Der Auf­trag­neh­mer ist nicht ver­pflich­tet, die Rich­tig­keit der Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zu über­prü­fen. Der Auf­trag­ge­ber wird sicher­stel­len, dass Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die er selbst bzw. auf sei­ne Ver­an­las­sung durch Drit­te, die dem Auf­trag­neh­mer im Rah­men der Beauf­tra­gung zur Ver­fü­gung ste­hen, rich­tig, voll­stän­dig und nicht irre­füh­rend sind. Soll­te der Auf­trag­ge­ber sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach­kom­men, zum Bei­spiel indem er die vor­ge­nann­ten Unter­la­gen nicht recht­zei­tig zum Pro­jekt­start dem Auf­trag­neh­mer zugäng­lich macht, erklärt sich der Auf­trag­ge­ber damit ein­ver­stan­den, dass die vom Auf­trag­neh­mer geplan­ten und bud­ge­tier­ten Leis­tun­gen auch dann voll­stän­dig in Rech­nung gestellt wer­den, wenn die­se auf­grund der Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­pflicht durch den Auf­trag­ge­ber nicht vom Auf­trag­neh­mer erbracht wer­den konn­ten. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich zudem, eine Kor­rek­tur der aus­ge­ar­bei­te­ten Pro­jek­te, Kon­zep­te, Kam­pa­gnen, Tex­te und Wer­be­mit­tel (nach­fol­gend: „Arbeits­er­geb­nis­se“) vor­zu­neh­men. Die Abnah­me der vom Auf­trag­neh­mer erbrach­ten Leis­tun­gen erfolgt durch die Zah­lung der Monats­rech­nung (nach­fol­gend auch: „Frei­ga­be“). Nach der Kor­rek­tur der Arbeits­er­geb­nis­se durch den Auf­trag­ge­ber und der Frei­ga­be schei­det eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers wegen feh­ler­haf­ter Aus­füh­rung des Auf­tra­ges aus. Ent­spricht das Arbeits­er­geb­nis im Wesent­li­chen den Ver­ein­ba­run­gen, hat der Auf­trag­ge­ber, wenn vom Auf­trag­neh­mer eine Werk­leis­tung zu erbrin­gen war, unver­züg­lich die Abnah­me zu erklä­ren. Die Abnah­me der Arbeits­er­geb­nis­se darf nicht wegen uner­heb­li­cher Abwei­chun­gen ver­wei­gert wer­den. Erfolgt die Abnah­me der Arbeits­er­geb­nis­se durch den Auf­trag­ge­ber nicht frist­ge­recht, wird der Auf­trag­neh­mer eine ange­mes­se­ne Frist zur Abga­be der Erklä­rung set­zen. Die Arbeits­er­geb­nis­se gel­ten mit Ablauf der Frist als ange­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber inner­halb die­ser Frist Grün­de für die Ver­wei­ge­rung der Abnah­me nicht schrift­lich spe­zi­fi­ziert hat oder er das vom Auf­trag­neh­mer erstell­te Arbeits­er­geb­nis bezie­hungs­wei­se die Dienst­leis­tung vor­be­halt­los in Gebrauch nimmt und der Auf­trag­neh­mer bei Beginn der Frist auf die Bedeu­tung die­ses Ver­hal­tens hin­ge­wie­sen haben.
Sofern der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer Mate­ria­li­en und/oder Inhal­te (z.B. Mar­ken­lo­gos, Wer­be­tex­te, Pro­duk­te) über­lässt, sichert er zu, dass die­se frei von Rech­ten Drit­ter sind und deren Nut­zung bzw. Ver­öf­fent­li­chung nicht in irgend­ei­ner Form gegen gel­ten­des Recht ver­stößt. Zu den über­las­se­nen Inhal­ten gehö­ren auch sol­che Inhal­te und deren Quel­len, die der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer im Hin­blick auf die Durch­füh­rung der beauf­trag­ten Leis­tun­gen emp­fiehlt oder vor­schlägt. Soll­te der Auf­trag­neh­mer auf­grund sol­cher vom Auf­trag­ge­ber stam­men­den Inhal­te von Drit­ten in Anspruch genom­men wer­den, stellt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer von die­sen Ansprü­chen (inklu­si­ve der not­wen­di­gen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten) auf ers­tes Anfor­dern frei.

Nutzung als Referenz

Der Auf­trag­ge­ber erteilt mit Beauf­tra­gung dem Auf­trag­neh­mer die Geneh­mi­gung, den Namen des Auf­trag­ge­bers und ggf. Pro­dukt­na­men sowie Logos des Auf­trag­ge­bers als Kun­den­re­fe­renz zu nen­nen und für sei­ne werb­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on in allen exter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­len zu nut­zen. Dies beinhal­tet auch die Nen­nung der Pro­jekt­leis­tun­gen, Pro­jekt­zie­le und Pro­jekt­er­geb­nis­se aus dem Auf­trag. Ggf. bestehen­de Geheim­hal­tungs­pflich­ten und ‑ver­ein­ba­run­gen wer­den inso­weit ein­ge­schränkt. Die­se Geneh­mi­gung besteht aus­drück­lich auch dann fort, wenn die Beauf­tra­gung endet.

Externe Leistungen/Fremd- und Werbekosten

Fremd­leis­tun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber geson­dert beauf­trag­te Leis­tun­gen Drit­ter, die der Auf­trag­neh­mer im Namen des Auf­trag­ge­bers beauf­tragt. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re auch Wer­be­kos­ten für die Ein­bu­chung von Wer­be­kam­pa­gnen, etwa in Goog­le Ads, Bing Ads oder auf sozia­len Medi­en wie Face­book, Insta­gram, Twit­ter, Tik­Tok, Snap­chat, You­tube, Lin­ke­dIn, Xing etc. Die Fremd­kos­ten aus die­sen Leis­tun­gen wer­den nach Ori­gi­nal­be­le­gen und Prü­fung durch But­SoEa­sy dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Für Aus­wahl, Beauf­tra­gung, Controlling/Prüfung und Rech­nungs­kon­trol­le der Fremd­leis­tun­gen erhebt der Auf­trag­neh­mer eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 10 Pro­zent auf alle Net­to-Fremd­leis­tun­gen. Ver­schie­bun­gen zwi­schen ein­zel­nen Posi­tio­nen sowie zwi­schen Leis­tun­gen von But­SoEa­sy und exter­nen Leis­tun­gen sind zuläs­sig. Der Auf­trag­neh­mer bin­det sich an etwa­ige aus­ge­wie­se­ne Pau­schal- oder Gesamt­prei­se.

Auslagen, Reise- und Unterkunftskosten

Im Zusam­men­hang mit der Tätig­keit ent­stan­de­ne abge­stimm­te Aus­la­gen ein­schließ­lich Rei­se- und Unter­kunfts­kos­ten für mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bar­te Rei­sen wer­den dem Auf­trag­ge­ber gegen ent­spre­chen­den Nach­weis berech­net. Gefah­re­ne Kilo­me­ter wer­den mit 0,50 EUR je ein­fach gefah­re­nen Kilo­me­ter berech­net. 

Verwendung, Urhebernutzungs- und Eigentumsrecht

Jeg­li­che, auch teil­wei­se Ver­wen­dung der von But­SoEa­sy dem Auf­trag­ge­ber im Rah­men des Ange­bots­pro­zes­ses vor­ge­stell­ten oder über­reich­ten Arbei­ten und Leis­tun­gen, Kon­zep­tio­nen und Prä­sen­ta­tio­nen (nach­fol­gend „Ange­bots­kon­zept“), sei­en sie urhe­ber­recht­lich geschützt oder nicht, bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung von But­SoEa­sy. Das gilt auch für die Ver­wen­dung des Ange­bots­kon­zepts in geän­der­ter oder bear­bei­te­ter Form sowie für die Ver­wen­dung der dem Ange­bots­kon­zept von But­SoEa­sy zugrun­de lie­gen­den Ideen, sofern die­se in den bis­he­ri­gen Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Wer­be­mit­teln des Auf­trag­ge­bers kei­nen Nie­der­schlag gefun­den haben. Urhe­ber­nut­zungs- und Eigen­tums­rech­te an den von But­SoEa­sy im Rah­men des Ange­bots­pro­zes­ses vor­ge­leg­ten Arbei­ten, Vor­la­gen, Datei­en und sons­ti­gen Arbeits­mit­tel sind geis­ti­ges Eigen­tum von But­SoEa­sy und ver­blei­ben dort. Die Urhe­ber­nut­zungs- und Eigen­tums­rech­te an ihnen gehen nur dann auf den Auf­trag­ge­ber über, wenn die­ser die Rech­te von But­SoEa­sy durch eine aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung erwor­ben hat.

Nutzung von kostenpflichtigen Ressourcen der Agentur

Auf­trag­neh­mer kann Soft­ware und Crea­ti­ves zur ent­gelt­frei­en Nut­zung dem Auf­trag­ge­ber bereit­stel­len.  Die kos­ten­freie Nut­zung gilt aus­schließ­lich zum Zeit­raum des Geschäfts­ver­hält­nis­ses. Nach Been­den des Geschäfts­ver­hält­nis­ses kön­nen Soft­ware und Crea­ti­ves zum Auf­trag­ge­ber kos­ten­pflich­tig lizen­ziert wer­den oder durch alter­na­ti­ve Soft­ware bzw. Crea­ti­ves ersetzt wer­den. Für den Ersatz ist der Auf­trag­ge­ber selbst zustän­dig und ver­ant­wort­lich.

Gültigkeit des Angebots, sonstige Bestimmungen

Dem Auf­trag­ge­ber durch den Auf­trag­neh­mer vor­ge­leg­te Ange­bo­te und die dar­in ent­hal­te­nen Bud­ge­tie­run­gen sind ab dem auf dem Deck­blatt ange­ge­be­nen Datum 7 Tage lang gül­tig, wenn nicht anders ange­ge­ben. Münd­li­che Neben­ab­re­den bestehen nicht. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der vor­ge­leg­ten Ange­bo­te sowie die­ser All­ge­mei­nen Bestim­mun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Auf­he­bung die­ser Schrift­form­klau­sel. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, wird davon die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen im Zwei­fel nicht berührt. Auf­trag­neh­mer und Auf­trag­ge­ber sind in die­sem Fall ver­pflich­tet, die unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Rege­lung zu erset­zen, die der ursprüng­li­chen Rege­lung im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis mög­lichst nahe­kommt. Das Glei­che gilt für die Aus­fül­lung etwa­iger Rege­lungs­lü­cken. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht Inhalt der Beauf­tra­gung und Zusam­men­ar­beit, auch wenn der Auf­trag­neh­mer ihnen nicht aus­drück­lich wider­spricht. Es gilt deut­sches Recht.

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